Konzept und Rahmen – Cyber Tech

Zu den Vorschlägen für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 4. März 2026 ein „Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ veröffentlicht. Nach mehr als sechs Jahren lebhafter Debatte über die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen in „Verantwortungseigentum“ liegen damit erstmals politische Kernpunkte vor.1) Die Bundesjustizministerin hat diese Vorschläge als den „Begin des Gesetzgebungsverfahrens“ geadelt; von der Stiftung Verantwortungseigentum sind sie als „Meilenstein“ gefeiert worden. Konzeptionell sind sie vielfach überzeugend, teilweise aber auch problematisch; dringend klärungsbedürftig ist zudem die offengelassene Frage des gesetzestechnischen Rahmens.

Worum es geht

Eigentumsordnungen strukturieren Gesellschaften. Herausragende Relevanz kommt dabei dem Eigentum an Wirtschaftsunternehmen zu, das heute üblicherweise in Type von Rechtsträgern (etwa der GmbH) verfasst ist. Wie diese Rechtsträger gesetzlich „codiert“ sind, kann erheblichen Einfluss darauf haben, wie das jeweilige Unternehmen agiert und wie es sich versteht (hier nachzulesen etwa am Beispiel des Verfassungsblogs). Ändern sich Ökonomie und Gesellschaft, kann der demokratische Gesetzgeber gemäß Artwork. 14 I 2 GG aufgefordert sein, seiner „Infrastrukturverantwortung“ gerecht zu werden und eine Fortschreibung auch der Eigentumsordnung zu prüfen.

Verantwortungseigentum ist Privateigentum an Wirtschaftsunternehmen in einer spezifischen, gesetzlich bislang nicht vorgesehenen Type. Kern des Konzeptes ist die mittlerweile namensgebende Vermögensbindung, nach der Kontroll- und Vermögensrechte getrennt werden: Verantwortungseigentümer sind Eigentümer nur der Kontrolle über ein Unternehmen, nicht aber dessen Vermögens; die Wertschöpfung des Unternehmens wird vielmehr vollständig und unabänderlich dem Unternehmen selbst zugeordnet. Dem Konzept geht es dabei nicht etwa um „Eigentum ohne Eigentümer“, sondern im Gegenteil um eine strukturelle Engführung von (privatem) Eigentum, (unternehmerischer) Freiheit und (treuhänderischer) Verantwortung: Dauerhaft ausgeschlossen ist einzig und allein der privatkonsumtive (leistungslose) Zugriff auf das Unternehmensvermögen. So entstehen spezifische Eigentums– und Organisationslogiken, die letztlich u.a. unternehmerische Selbstständigkeit, meritokratische Nachfolgeplanung und sinnorientiertes Wirtschaften erleichtert ermöglichen sollen.

Was bisher geschah

Verantwortungseigentum wird seit langem von vielen Unternehmen faktisch gelebt; seine rechtsverbindliche Umsetzung ist nach geltender Rechtslage jedoch nur näherungsweise möglich. Das Konzept wird seit Jahren öffentlich breit diskutiert und von einer bemerkenswerten Kampagne getragen. Mittlerweile erfährt es gefestigten und lagerübergreifenden politischen Rückhalt. Bereits die Ampel-Koalition hatte vereinbart, eine „neue geeignete Rechtsgrundlage“ zu schaffen. Die amtierende Bundesregierung ist in ihrem Koalitionsvertrag bewusst konkreter geworden und verspricht, eine „neue, eigenständige Rechtsform ‚Gesellschaft mit gebundenem Vermögen‘“ einzuführen, die eine „unabänderliche Vermögensbindung“ und „Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik“ aufweist. Auch worldwide erfreut sich „Steward Possession“ immer größerer Beliebtheit; zuletzt hat das Europäische Parlament sogar vorgeschlagen, im Rahmen des „28. Regimes“ alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, die freiwillige Umsetzung des Konzeptes gesetzlich zu ermöglichen. Die treuhänderische Vermögensbindung befindet sich auf dem Weg zum gesellschaftsrechtlichen Strukturprinzip in spe.

Diese politische Erfolgsgeschichte des Verantwortungseigentums ist von einer kontroversen rechtswissenschaftlichen Debatte begleitet worden, die mittlerweile mehrere Monografien und unzählige Zeitschriftenbeiträge umfasst. Diese Debatte wurde angetrieben und wechselseitig geprägt von drei akademischen Gesetzesentwürfen, die unter Orientierung an den (naturgemäß wechselhaften) Vorstellungen der Unterstützer ganzheitliche Umsetzungsvorschläge unterbreitet haben. Bereits 2024 hat die Arbeitsgruppe unter Federführung von Anne Sanders und Noah Neitzel auf briefliche Bitte der drei seinerzeitigen Berichterstatter den dritten Akademischen Entwurf vorgelegt. Das knappe „Rahmenkonzept“ von BMJV und BMF erwähnt diesen rund 450 Seiten starken Entwurf zwar nicht explizit,2) muss sich aber selbstverständlich an ihm messen lassen.

Überzeugende konzeptionelle Eckpunkte

Das Rahmenkonzept schlägt vor, durch ein völlig neues „Gesetz über die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ mit der GmgV eine „Rechtsform eigener Artwork (sui generis)“ zu schaffen.3) Diese wohl wichtigste Weichenstellung liegt ganz auf der Linie sowohl des Koalitionsvertrages als auch des Akademischen Entwurfs, der sich u.a. in Reaktion auf wissenschaftliche Kritik vom Vorschlag einer Rechtsformvariante der GmbH gelöst hat und ebenfalls eine eigenständige Rechtsform vorsieht. Damit ist die (dem Vernehmen nach zwischenzeitlich auch politisch intensiv erwogene) Umsetzung im GmbHG endgültig vom Tisch. Die GmgV soll aber ebenfalls Formkaufmann und juristische Particular person sein, deren Mitglieder nicht persönlich haften (dazu gleich mehr).

Begrüßenswert ist auch die konzeptionelle Festlegung auf eine persönliche“ Mitgliedschaft, die weder frei übertragen noch vererbt werden kann. Austritt und Beitritt sind ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags möglich; der Beitritt erfordert lediglich die Zustimmung der Gesellschaft. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt nach dem (disponiblen) Grundsatz „ein Mitglied – eine Stimme“; eine Mindestmitgliederzahl gibt es nicht. Ferner soll das Prinzip der Selbstorganschaft gelten; insb. müssen additionally die Mitglieder des Vorstands auch solche der GmgV sein.4)

Schließlich wird auch die Vermögensbindung – insoweit konzeptionell treffsicher – als „Kern und Legitimation“ der Rechtsform beschrieben. Diese Feststellung ist wichtig, weil die Vermögensbindung die zentrale eigentumsrechtliche „Codierung“ des Verantwortungseigentums ist, die die GmgV von herkömmlichen „Unternehmensformen“ unterscheiden soll. Folgerichtig darf sie keine „Umgehungen“ ermöglichen und „nicht aufgehoben“ werden – auch nicht durch „Satzungsänderung oder Umwandlung“ oder bei „Liquidation und Insolvenz der GmgV oder eines Mitglieds“. Dieser gesetzgeberische Federstrich wird die vieldiskutierten gesellschaftsrechtlichen (Schein-)Probleme sogenannter „Ewigkeitsklauseln“ entfallen lassen: Die Legitimation für eine „ewige“ Geltung der Vermögensbindung liegt dann eindeutig nicht in einer privatautonomen Einigung, sondern im gesetzlich geregelten Eigentumsinhalt (Artwork. 14 I 2 GG).

Eine solche Regelung bietet zugleich ein solides Fundament für überzeugende Detailvorschläge. Diese Vorschläge haben sich am „Zweck“ der Vermögensbindung zu orientieren, den das Rahmenkonzept darin erblickt, „Anreize zu verschieben“. Das ist nicht falsch, aber doch unvollständig. Denn diese (oft wenig überzeugend problematisierte) Anreizverschiebung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Teil der eingangs dargestellten Eigentums– und Organisationslogiken. Der Zweck der gesetzlichen Vermögensbindung liegt additionally darin, treuhänderisches Eigentum passgenau und praktikabel zu ermöglichen (Stichwort: „Infrastrukturverantwortung“).5)

Problematische Aspekte

Über genau diesen Zweck geht das Rahmenkonzept indes in problematischer Weise deutlich hinaus. Ausgangspunkt ist ein konzeptionelles Missverständnis, das in der Überschrift „Absolutheit der Vermögensbindung“ auf den Punkt gebracht wird: Das Rahmenkonzept geht davon aus, dass das Vermögen „absolut“ gebunden sein solle und meint damit effektive Bindung in jede Richtung. Zu verhindern seien demnach nicht bloß Auszahlungen an (stimmberechtigte) Mitglieder, sondern sogar „indirekte“ Auszahlungen auch an (nicht stimmberechtigte) „Dritte“ – etwa im Rahmen von „Finanzierungsverträgen“ („Genussrechte, stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen“). Damit wären allerdings Finanzierungsformen ausgeschlossen, die in der Praxis schlicht unverzichtbar sind, weil der GmgV bestimmte andere Formen (insb. Enterprise Capital) nicht zur Verfügung stehen. Insoweit ginge das Rahmenkonzept an der unternehmerischen Nachfrage deshalb von vornherein vorbei.6) Konzeptionell notwendig ist das nicht. Im Gegenteil wäre es ausreichend, dass Kontroll- und Kapitalrechte strikt voneinander getrennt werden. § 18 des Akademischen Entwurfs enthält diskussionswürdige Vorschläge, die insbesondere eigenkapitalähnliche Gewinnbezugsrechte Dritter zwar angemessen ermöglichen, zugleich aber auch in mehrfacher Hinsicht effektiv begrenzen sollen, sodass die (richtig verstandene) Vermögensbindung gewahrt wird.

Kritikwürdig ist auch der zweite Unteraspekt der Vermögensbindung, nämlich die Governance. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine essentielle Frage: Wer soll die Einhaltung der Vermögensbindung durch die Mitglieder überwachen? Das Rahmenkonzept will insoweit zweigleisig fahren und schlägt neben der Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfverband auch einen (ab 20 Mitgliedern verpflichtenden) Aufsichtsrat vor. Ersteres leuchtet für eine effektive und effiziente Kontrolle der Vermögensbindung grundsätzlich ein.7) Allerdings erscheint zweifelhaft, dass das Rahmenkonzept diese Rolle nicht einem ganz neuen Verband (so der umfassend begründete Vorschlag des Akademischen Entwurfs; §§ 44 ff.), sondern den bestehenden genossenschaftlichen Prüfungsverbänden zuweisen will. Dagegen spricht, dass das Prüfprogramm ein völlig anderes wäre als das bei Genossenschaften; entsprechende Kompetenz müsste additionally auch dort erst aufgebaut werden. Zudem dürften die genossenschaftlichen Prüfungsverbände wenig Interesse daran haben, ihre eigene Struktur durcheinanderzubringen und das „Label“ e.G. durch eine Annäherung an die GmgV zu verunklaren. Sieht man von einer solchen Annäherung auch gesetzestechnisch ab (wofür ich gleich noch plädieren werde), dürfte demnach der wesentliche Grund gegen eigene Prüfverbände entfallen. Unabhängig von dieser Frage ist das Bedürfnis für einen zusätzlichen (!) obligatorischen Aufsichtsrat nicht erkennbar; überzeugender wäre es, seine Einrichtung lediglich gesetzlich zu ermöglichen (so auch § 43 I 1 des Akademischen Entwurfs).

Der zweite problematische Aspekt sind die beiden angedachten „Festlegungen zur Zweckverfolgung“. Geht es nach dem Rahmenkonzept, soll die GmgV möglicherweise keine „Allzweckgesellschaft“ sein (vgl. etwa § 1 GmbHG). Stattdessen soll die Zweckwahlfreiheit ihrer Mitglieder ggf. in doppelter Hinsicht beschränkt werden: Erstens durch ein Verbot der Nutzung als „reine Holding-Gesellschaft“ und zweitens durch ein positives Erfordernis, „z.B. hinsichtlich eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zwecks“. Ersteres ist aufgrund naheliegender Gefährdungen der Vermögensbindung diskutabel, sollte aber mit dem praktischen Bedürfnis größerer Unternehmen zu Konzern(misch)strukturen abgewogen werden; der Akademische Entwurf spricht sich im Ergebnis mit guten Argumenten für die Zulässigkeit eines Einsatzes der GmgV als Holding- bzw. Muttergesellschaft aus.8)

Eindeutiger liegen die Dinge bei der Zweckwahlfreiheit. Insoweit ist die Überlegung des Rahmenkonzepts nicht weniger als ein Rückfall in die leidigen Anfänge der Debatte und steht in offenem Widerspruch zur eben zitierten Einordnung der Vermögensbindung als „Kern und Legitimation“ des Konzeptes. Verantwortungseigentum geht es ausschließlich um die Vermögensbindung, nicht um – wie auch immer definierte – „gute“ Gesellschaftszwecke oder Unternehmensgegenstände. Letztere sollten zur Förderung unternehmerischer Flexibilität ganz im Gegenteil offen und veränderbar sein; eine Perpetuierung wie bei der Stiftung ist gerade nicht gewollt.9) Auch insoweit weist der Akademische Entwurf mit der andernorts vorgeschlagenen „Missbrauchsklausel“ (§ 1 II 1) in eine überzeugendere Richtung.

Konzeptionell kritikwürdig ist schließlich der ebenfalls schon überwunden geglaubte Vorschlag einer „turnusmäßigen Ersatzbesteuerung“ der GmgV. In der Sache zielt er auf eine Type der Erbersatzsteuer i.S.v. § 1 I Nr. 4 ErbStG, für die es hier indes keine Grundlage gibt. Denn dieses (verfassungskonforme) Institut soll lediglich verhindern, dass Familienvermögen über den Generationenwechsel hinweg steuerfrei bleibt, obwohl es wirtschaftlich betrachtet den Familienmitgliedern zuzuordnen ist, additionally lediglich „formal“ in einer (unsterblichen) Familienstiftung liegt. Genau davon kann bei der GmgV indes keine Rede sein. Das gebundene Vermögen der GmgV ist aus Sicht ihrer Mitglieder kein lediglich „ausgegliedertes“, sondern fremdes, treuhänderisch verwaltetes Vermögen. Damit handelte es sich bei der „Ersatzbesteuerung“ um eine allgemeine Vermögensteuer und genau die gleichheitswidrige Benachteiligung, die der Koalitionsvertrag explizit ausschließt.

Die Frage des Rahmens

Damit komme ich zur (Vor-)Frage des Rahmens, die sich trotz der dargestellten Festlegung auf eine Rechtsform sui generis stellt. Denn das Rahmenkonzept erwägt unter der Überschrift „Gesetzessystematik“, in einem „schlanken“ GmgV-Gesetz „allgemein auf das für Genossenschaften geltende Recht [zu verweisen] und nur die Besonderheiten der GmgV [zu regeln]“. Gegen eine solche Globalverweisung sprechen indes gewichtige Gründe. Denn zwischen GmgV und Genossenschaft bestehen ungeachtet aller Gemeinsamkeiten auch einige grundlegende Unterschiede, die das Rahmenkonzept auch selbst zutreffend auflistet; genannt seien hier nur Förderzweck, Demokratieprinzip und Kapitalverfassung (vgl. §§ 1, 7, 8a, 43 GenG). Das „Wesen“10) der Genossenschaft ist demnach ein völlig anderes als das der GmgV – und durchdringt das gesamte GenG. Insofern drohten bei einer Globalverweisung ähnliche (Auslegungs-)Probleme wie die, die bei der Diskussion einer Umsetzung im GmbHG aufgezeigt worden sind. Diese Probleme dürften noch verschärft werden dadurch, dass es sich um eine sog. dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des GenG handeln würde – fortan wären bei jeder Reform die Auswirkungen auf die GmgV mitzudenken. Ein „selbstständiges“ Stammgesetz wäre demgegenüber nicht bloß „anwenderfreundlicher“ (so die euphemistische Formulierung des Rahmenkonzeptes), sondern schlicht passgenauer und vor allem rechtssicherer – zumal das Rahmenkonzept überraschend vorschlägt, auch der Genossenschaft ohne Umwandlung in die GmgV eine Vermögensbindung zu erlauben.11)

Auf dieser Grundlage bestünde dann auch die erforderliche Beinfreiheit für die Ausarbeitung der Kapitalverfassung der GmgV. Das Rahmenkonzept streift diese (wesensprägende) Frage lediglich und möchte „diskutieren, ob anders als bei Genossenschaften die Höhe eines verpflichtenden Mindestkapitals vorgeben werden soll“. Diese Wortkargheit ist wohl kein Zufall, sondern dürfte gerade daran liegen, dass die sehr eigentümliche Kapitalverfassung der Genossenschaft konzeptionell schlicht nicht zur GmgV passt. Auch sie benötigt vielmehr eine maßgeschneiderte Lösung. Der Akademische Entwurf schlägt insoweit ein diskussionswürdiges „Kommanditistenmodell“ vor, das auf komplexe Regelungen zur Kapitalaufbringung mit guten Gründen verzichtet (§ 8; S. 67 ff., 230 ff.).

Schluss

Mit dem Rahmenkonzept sind die Vorfragen rund um die Sinnhaftigkeit des Konzeptes politisch beantwortet. Umso dringlicher stellen sich nun konstruktive Umsetzungsfragen. Insoweit schlägt das Konzept einige lobenswerte Grundpfeiler ein. Andere Vorschläge sind klar kritikwürdig, weil sie den angestrebten Erfolg der Rechtsforminnovation gefährden würden, konzeptionell aber nicht erforderlich sind. Schließlich bleiben dringliche Weichenstellungen offen. Zu hoffen bleibt, dass insoweit zügig Einigkeit erreicht werden kann, damit der angekündigte Referentenentwurf als eigentlicher „Meilenstein“ nicht lange auf sich warten lässt – der Akademische Entwurf zeigt eindrücklich, dass auch und gerade bei der Detailarbeit noch erhebliche Herausforderungen warten.

Add a Comment

Your email address will not be published. Required fields are marked *

x